1. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Mitgliedern
oder Partnerschaften von Mitgliedern bzw. sonstigen Zusammenschlüssen
(insbesondere in Form einer juristischen Person) von Mitgliedern
der deutschen Vereinigung der unabhängig beratenden
Aktuare und der International Association of Consulting Actuaries
(I.A.C.A.) – im nachstehenden zusammenfassend „Mathematische
Sachverständige“ genannt – und ihren Auftraggebern
über mathematische Bewertungen, Prüfungen, Beratungen
(insbesondere Rechtsberatung) und sonstige Aufträge, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Mathematischen Sachverständigen und anderen Personen
als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber
solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein
bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Berufsausübung – insbesondere Eigenverantwortlichkeit,
Gewissenhaftigkeit, Unabhängigkeit und Verschwiegenheit –
ausgeführt. Der Mathematische Sachverständige ist berechtigt,
sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter
sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen.
Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
Der Mathematische Sachverständige ist berechtigt, sowohl bei
der Beratung in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung
die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben,
als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Er hat jedoch
den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung
und Bilanz oder des Geschäftsbetriebes einer Versorgungseinrichtung,
gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung der beratenden oder
gutachtlichen Tätigkeit, so ist der Mathematische Sachverständige
nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich
daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Mathematischen
Sachverständigen auch ohne dessen besondere Aufforderung alle
für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen
rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für
die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während
der Tätigkeit des Mathematischen Sachverständigen bekannt
werden.
Auf Verlangen des Mathematischen Sachverständigen hat der Auftraggeber
die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen
Auskünfte und Erklärungen in einer vom Mathematischen
Sachverständigen formulierten schriftlichen Erklärung
zu bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird,
was die Unabhängigkeit des Mathematischen Sachverständigen
oder seiner Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere
für Angebote an Mitarbeiter auf Anstellung und für Angebote
an Mitarbeiter, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Fasst der Mathematische Sachverständige die Ergebnisse seiner
Tätigkeit schriftlich zusammen, so sind von ihm oder seinen
Mitarbeitern gegebene mündliche Erklärungen unverbindlich.
Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts
anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen
und Auskünfte von Mitarbeitern des Mathematischen Sachverständigen
außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Mathematischen Sachverständigen
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages
vom Mathematischen Sachverständigen gefertigten Gutachten,
Berichte, Versorgungs- oder Geschäftspläne, Entwürfe,
Systemanalysen, EDV-Programme und Berechnungen aller Art nur für
seine eigenen Zwecke verwendet werden.
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des
Mathematischen Sachverständigen
Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Mathematischen
Sachverständigen (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Mathematischen Sachverständigen,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung
zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Mathematischen
Sachverständigen zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß
berechtigt den Mathematischen Sachverständigen zur fristlosen
Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge
des Auftraggebers.
8. Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung
etwaiger Mängel; bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er
auch Minderung verlangen oder, falls die erbrachte Leistung infolge
des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse ist, vom Vertrag
zurücktreten. Ist der Auftrag nicht von einem Unternehmer (Person,
die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt), einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt worden, kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten, unabhängig davon, ob die erbrachte Leistung
infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse für
ihn ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche
bestehen, gilt Nr. 9.
Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber
innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche
nach Absatz 1 Satz 1 verjähren hinsichtlich offensichtlicher
Mängel mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der mathematische
Sachverständige die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber
die Leistung abgenommen hat, bei nicht offensichtlichen Mängeln
mit Ablaufvon sechs Monaten seit der Entdeckung des Mangels. Dies
gilt jedoch nicht hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel,
wenn der Auftraggeber nicht Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist. In diesem Fall gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist
ein Jahr beträgt.
Offenbare Unrichtigkeiten wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler
und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung
(Bericht, Gutachten und dgl.) des Mathematischen Sachverständigen
enthalten sind, können jederzeit vom Mathematischen Sachverständigen
auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten,
die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Mathematischen
Sachverständigen enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen,
berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber
zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber
vom Mathematischen Sachverständigen tunlichst vorher zu hören.
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9. Haftung
(1) Die Haftung des Mathematischen Sachverständigen und seiner
Mitarbeiter ist – unbeschadet der Regelungen in Abs. 2 und
Abs. 3 – bei einem leicht fahrlässig verursachten einzelnen
Schadensfall auf € 1.000.000,00 begrenzt, sofern es sich nicht
um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit handelt. Als einzelner Schadensfall gelten sämtliche
Verstöße, die der Mathematische Sachverständige
und seine Mitarbeiter allein oder zusammen bei einer Prüfung
oder bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche
Leistung zu bewertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) begangen
haben.
Der Mathematische Sachverständige haftet für einen Schaden,
der einem Auftraggeber im Rahmen mehrerer gleichartiger Prüfungen
oder gleichartiger einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf
dem gleichen Fehler beruhender Verstöße von ihm oder
seinen Mitarbeitern entstanden ist, nur bis zu einer Höhe von
€ 5.000.000,00 ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch
Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufeinanderfolgenden
Jahren verursacht worden ist.
(2) Falls nach Auffassung des Auftraggebers das voraussehbare Vertragsrisiko
€ 1.000.000,00 nicht unerheblich übersteigt, ist der Mathematische
Sachverständige auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet,
im Rahmen der Möglichkeit einer Höherversicherung dem
Auftraggeber bei Auftragsübernahme eine höhere Haftungssumme
anzubieten. Gelangt der Mathematische Sachverständige von sich
aus zu einer solchen Auffassung, so unterliegt er derselben Verpflichtung.
Die Erhöhung der Haftungssumme durch den Mathematischen Sachverständigen
kann mit einer Erhöhung seiner Vergütung verbunden werden.
(3) Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist
von zwölf Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte
von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis
Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf
Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit
der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird
und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Sätze
1 und 2 dieses Absatzes gelten jedoch nicht hinsichtlich nicht offensichtlicher
Mängel, wenn der Auftraggeber nicht Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist. Das Recht, die Einrede der Verjährung
geltend zu machen, bleibt unberührt.
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch
den Mathematischen Sachverständigen geprüften und mit
einem Bestätigungsvermerk versehenen Berichtes bedarf, auch
wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen
Einwilligung des Mathematischen Sachverständigen. Hat der Mathematische
Sachverständige einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt,
so ist ein Hinweis auf die durch den Mathematischen Sachverständigen
durchgeführte Prüfung nur mit schriftlicher Einwilligung
des Mathematischen Sachverständigen und mit dem von ihm genehmigten
Wortlaut zulässig.
Widerruft der Mathematische Sachverständige den Bestätigungsvermerk,
so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden.
Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet,
so hat er auf Verlangen des Mathematischen Sachverständigen
den Widerruf bekannt zu geben.
11. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
Der Mathematische Sachverständige ist nach Maßgabe der
Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den
Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt,
es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht
entbindet. Die Schweigepflicht besteht im gleichen Umfang auch für
die Mitarbeiter des Mathematischen Sachverständigen.
Der Mathematische Sachverständige darf Berichte, Gutachten
und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse
seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen.
Der Mathematische Sachverständige ist befugt, ihm anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages
zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Mathematischen Sachverständigen
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber
eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist
der Mathematische Sachverständige zur fristlosen Kündigung
des Vertrages berechtigt, wenn er dem Auftraggeber zuvor eine angemessene
Nachfrist gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung
die fristlose Kündigung angedroht hat. Unberührt bleibt
der Anspruch des Mathematischen Sachverständigen auf Ersatz
der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und
zwar auch dann, wenn der Mathematische Sachverständige von
dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
13. Vergütung
Der Mathematische Sachverständige hat neben seiner Gebühren-
und Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen;
die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene
Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen
und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung
seiner Ansprüche abhängig machen, es sei denn, bei dem
rückständigen Teil handelt es sich um einen verhältnismäßig
geringfügigen Teil der Vergütung.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Mathematischen Sachverständigen
auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
Der Mathematische Sachverständige bewahrt die im Zusammenhang
mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von
ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag
geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.
Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der
Mathematische Sachverständige auf Verlangen des Auftraggebers
alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit
für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat.
Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem
Mathematischen Sachverständigen und seinem Auftraggeber und
für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift
oder Abschrift besitzt. Der Mathematische Sachverständige kann
von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften
oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen der Ort der beruflichen Niederlassung des Mathematischen
Sachverständigen.
Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen liegt,
soweit gesetzlich zulässig, der ausschließliche Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis
bei den Gerichten am Ort der beruflichen Niederlassung des Mathematischen
Sachverständigen.
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